Wobei hilft das Gewaltschutzgesetz?
Seit Januar 2002 gilt das Gewaltschutzgesetz, das umfangreiche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten und Stalking vorsieht. Dieses Gesetz dient dem Schutz von Frauen und Kindern sowie von Männern, die Gewalt und/oder Bedrohungen durch ihre (Ehe)-Partner*innen oder Ex-Partner*innen ausgesetzt sind. Wenn Sie mit Gewalt oder Bedrohungen belastet werden, haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Anträge auf zivilrechtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht zu stellen:
Was passiert bei einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz?
Bei Beziehungsgewalt: Oft wird ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz nach einem Vorfall häuslicher Gewalt gestellt, bei dem es einen Polizeieinsatz und eine Wegweisung aus der gemeinsam genutzten Wohnung gab (s.o.). In diesem Fall können Sie die Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz innerhalb von 10 Tagen nach dem Polizeieinsatz stellen. Das durch die Polizei ausgesprochene 10-tägige Kontakt- und Näherungsverbot sowie die Wegweisung verlängern sich dann für höchstens 20 Tage. Während dieser 20 Tage wird es in aller Regel zu einer Entscheidung des Gerichts für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer kommen.
Natürlich kann auch ohne vorherigen Polizeieinsatz/vorherige Wegweisung ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden.
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht also dem Familiengericht, dem Täter oder der Täterin langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu untersagen und andere Verbote auszusprechen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um zu verhindern, dass die Gewalt sich verschlimmert.
Gibt es gemeinsame Kinder, steht bei einer Schutzanordnung durch das Gewaltschutzgesetz auch sofort die Frage des Umgangsrechts im Raum. Wenn ein Kontaktverbot ausgesprochen wird, muss praktisch gleichzeitig auch immer der Umgang neu geregelt werden, da der Täter oder die Täterin sonst immer berechtigte Gründe hat, das Kontaktverbot zu brechen.
Bei Stalking: Bei Stalking kann das Gewaltschutzgesetz angewendet werden, wenn der Stalker/ die Stalkerin
- Sie belästigt oder verfolgt (z.B. durch Überwachen oder Beobachten, demonstrative Anwesenheit in Ihrer Nähe, Kontaktversuche über Telefon, E-Mail etc., Telefonterror)
- Sie ernsthaft bedroht
- In Ihre Wohnung eindringt
Voraussetzung für ein Eingreifen ist, dass Sie dem Stalker/ der Stalkerin vorher unmissverständlich erklärt haben, dass Sie keine Kontaktaufnahme wollen.
Die gerichtliche Anordnung untersagt dem Stalker/ der Stalkerin zum Beispiel, sich in einem bestimmten Umkreis Ihrer Wohnung, Ihres Arbeitsplatzes oder sich an anderen möglichen Orten, an denen Sie sich befinden, aufzuhalten. Außerdem können Kontaktaufnahmen per Telefon, Internet, SMS, Brief oder auch über Dritte untersagt werden.
Bei Polizeieinsätzen aufgrund von Beziehungsgewalt und Stalking durch nahestehende Personen wird mit Ihrem Einverständnis die Interventionsstelle „intervento“ (www.verikom.de/gewaltschutz/intervento/) Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Intervento unterstützt Sie dabei, Schutz vor weiterer Gewalt für sich und ggf. Ihre Kinder zu erreichen und Ihre Rechte nach dem Gewaltschutzgesetz wahrzunehmen. Wir kooperieren mit intervento und bieten Ihnen bei Bedarf eine anschließende psychologische Beratung in der Opferhilfe Hamburg an.
Wo müssen Sie einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen?
Die Beantragung einer gerichtlichen Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz muss beim Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts) erfolgen. Sie als betroffene Person können den Antrag bei dem Gericht stellen, in dessen Bezirk
Für die weitere juristische Regelung empfehlen wir Beratung durch Rechtsanwält*innen, die auf Familienrecht spezialisiert sind. Für die juristische Vertretung in der Strafsache gegen Ihren Partner/Ihre Partnerin empfehlen wir Beratung durch Rechtsanwält*innen, die auf Nebenklage spezialisiert sind.
Namen und Adressen erhalten Sie z.B. über den Online-Anwaltssuchedienst der Rechtsanwaltskammer Hamburg
Tel.: 040 / 34 53 98 (Mo bis Do: 09:00 bis 17:00 Uhr, Fr: 09:00 bis 15:00 Uhr).
Bei geringem Einkommen können Sie sich auch an die öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) wenden, Tel.: 040 – 34 97 – 30 72.
Zusätzlich zu der juristischen Beratung und Vertretung empfehlen wir für Ihre persönlichen Belange eine Beratung in einer Frauenberatungsstelle, dem Kinderschutzzentrum oder bei uns, der Opferhilfe Hamburg (Tel.: 040 – 38 19 93) wahrzunehmen.